Ihre Einwände zur ungenügenden Entscheidbegründung beziehen sich auf Rügen, welche sie im vorinstanzlichen Verfahren erst mit Eingabe vom 1. September 2023 vorbrachten. Diese Rügen (Planungspflicht aufgrund des Erfordernisses der Koordination mit anderen Vorhaben, fehlende Berücksichtigung der Selbstbindung des Gemeinwesens beim Abbruch eines schützenswerten Baudenkmals, Begründung der besonderen Verhältnisse im Zusammenhang mit der Unterschrei- 7 BVR 2018 S. 341 E. 3.4.2, 2016 S. 402 E. 6.2; BGE 140 II 262 E. 6.2; Michel Daum, in Kommentar zum bernischen