Die vertikale Lage des Gebäudes sei daher so anzupassen, dass das gesamte Untergeschoss vollständig im Erdreich zu liegen komme, womit die zulässige Fassadenhöhe von 11.5 m eingehalten werden könne. Die in Aussicht gestellte Ausnahmebewilligung gemäss Art. 52 Abs. 3 GBR9 sei daher nicht zu erteilen. Weiter werde dem Arbeitspapier auch beim Aussenraum und der Begrünung nicht nachgekommen. Die Standorte der im Umgebungsplan eingetragenen Bäume entspreche nicht deren tatsächlichen Standort, die markante Buche werde zudem durch die Nordostfassade des geplanten Gymnasiums beeinträchtigt.