c) Wie die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde zwar richtig vorbringen und in der Stellungnahme vom 14. November 2024 wiederholen, können im Beschwerdeverfahren grundsätzlich auch noch Rügen vorgebracht werden, die in der Einsprache noch nicht enthalten waren.8 Was jedoch die Einsprache im vorinstanzlichen Verfahren anbelangt, so handelt es sich dabei um eine fristgebundene Eingabe, bei welcher Antrag und Begründung innert der Frist eingereicht werden muss (Art. 33 Abs. 3 VRPG).