Das gleiche gelte für die vorgebrachte Frage, inwieweit ein Gemeinwesen trotz Selbstbindung einen Abbruch eines schützenswerten Baudenkmals verlangen könne. Hinsichtlich ihrer Einwände zur Unterschreitung der Parkplätze fehle jegliche Subsumtion der Vorinstanz zu den «besonderen Verhältnissen» und Auseinandersetzung mit ihren ausführlichen Vorbringen, weshalb der Unterschreitung der Bandbreite nicht zugestimmt werden könne. Die Verletzung wiege durchaus schwer, was zur Gutheis- 5 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 6 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21).