a) Die Beschwerdeführenden erachten ihren Anspruch auf rechtliches Gehör als verletzt, indem der Entscheid unzureichend begründet worden sei. Die Vorinstanz habe sich mit ihren im Verlauf des Einspracheverfahrens vorgebrachten Rügen teilweise nur sehr knapp befasst. Mit der aufgeworfenen Frage der Planungspflicht aufgrund des Erfordernisses der Koordination mit anderen Vorhaben fänden sich im angefochtenen Entscheid keine Ausführungen. Das gleiche gelte für die vorgebrachte Frage, inwieweit ein Gemeinwesen trotz Selbstbindung einen Abbruch eines schützenswerten Baudenkmals verlangen könne.