Die Beschwerdeführenden, deren Einsprache abgewiesen wurde, sind als unmittelbar benachbarte Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Teilweiser Rückzug generelles Baugesuch