Bauentscheide – auch Entscheide im generellen Baubewilligungsverfahren gemäss Art. 32d BauG5 – können nach Art. 40 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden, deren Einsprache abgewiesen wurde, sind als unmittelbar benachbarte Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert.