Die Verfahrensbeteiligten erhielten mit dieser Verfügung zudem Gelegenheit zur Äusserung. Die Stadt Burgdorf nahm mit Stellungnahme vom 8. Oktober 2024 vom teilweisen Rückzug des generellen Baugesuchs Kenntnis und führte dabei aus, grundsätzlich spreche nichts gegen den teilweisen Rückzug eines Gegenstands im generellen Baugesuch. Nach Gewährung einer Friststreckung reichten die Beschwerdeführenden eine Stellungnahme vom 14. November 2023 ein. Gemäss dieser Stellungnahme halten die Beschwerdeführenden an sämtlichen Anträgen und Begründungen fest.