53 Abs. 1 Bst. c Ziff. 6 BauV berücksichtigt wird. Der Beschwerdegegner erhielt Gelegenheit, zu diesen summarischen Überlegungen des Rechtsamts Stellung zu nehmen, wobei er auf die Möglichkeit der Einreichung einer Projektänderung gemäss Art. 43 Abs. 3 BewD4 aufmerksam gemacht wurde. Mit Eingabe vom 18. September 2024 teilte der Beschwerdegegner mit, dass er sein generelles Baugesuch in Bezug auf Punkt 3 «Unterschreitung der kantonal gesetzlich geforderten Autoabstellplätze sowie Veloabstellplätze» zurückziehe.