gemäss Mobilitätskonzept (Neubau GF von 5292 m2, Ergänzungsgebäude GF von 2032 m2 und Pavillon GF von 800 m2) und die Formel gemäss Art. 52 Abs. 1 Bst. b und c BauV für die zu beurteilende Erweiterung ein zusätzlicher Bedarf von 9 bis 21 Autoabstellplätzen ergeben dürfte, - es fraglich sein dürfte, ob vorliegend die Voraussetzungen von Art. 54 BauV erfüllt sind, um eine Herabsetzung von minimal 9 zusätzlichen Abstellplätzen auf keinen zusätzlichen Abstellplatz zu rechtfertigen, zumal der grundsätzlich kleine Parkplatzbedarf bei Schulen schon durch den bei der Berechnung der Bandbreite massgebenden, hohen n-Wert gemäss Art. 53 Abs. 1 Bst.