Dabei sei die Vorinstanz auch anzuweisen, die Lastenausgleichsbegehren der Beschwerdeführenden als fristgerecht angemeldet zu behandeln. Subeventualiter sei der angefochtene Entscheid – soweit er nicht aufgehoben werde – dahingehend anzupassen, dass die Lastenausgleichbegehren der Beschwerdeführenden fristgerecht angemeldet seien.