108 Abs. 2 Satz 1 VRPG). Anderen Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie in ihren Vermögensinteressen betroffen sind (Art. 108 Abs. 2 Satz 2 VRPG). Die Gemeinde ist zwar in ihren Vermögensinteressen betroffen, hat doch die hier strittige und vorgenommene Festlegung einen direkten Einfluss auf die von ihr einforderbare Ersatzabgabe. In Bezug auf die Höhe der Anzahl von der Parkplatzpflicht befreiten Abstellplätze ist sie allerdings weder Vorinstanz noch beschwerdeführende Behörde, womit ihr ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Die restlichen Verfahrenskosten von CHF 800.00 trägt damit der Kanton.