Die Beschwerdeführerin unterliegt zwar mit ihrem Hauptantrag, wonach von der Pflicht zur Erstellung zusätzlicher Autoabstellplätze vollständig abzusehen sei, obsiegt jedoch mit ihrem Eventualantrag auf Reduktion der Anzahl von der Parkplatzpflicht befreiten Autoabstellplätze auf 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erachtet die BVD die Beschwerdeführerin als zur Hälfte unterliegend. Sie hat damit die Hälfte der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 800.00, zu tragen. Dem Regierungsstatthalteramt können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 Satz 1 VRPG).