b) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Die Pauschalgebühr wird festgesetzt auf CHF 1600.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV26). Die Beschwerdeführerin unterliegt zwar mit ihrem Hauptantrag, wonach von der Pflicht zur Erstellung zusätzlicher Autoabstellplätze vollständig abzusehen sei, obsiegt jedoch mit ihrem Eventualantrag auf Reduktion der Anzahl von der Parkplatzpflicht befreiten Autoabstellplätze auf 6.