Mit Entscheid vom 17. November 2021 wurde die Beschwerdeführerin überdies schon rechtskräftig von der Erstellung von 23 Autoabstellplätzen befreit (wovon sie für 21 Abstellplätze die Ersatzabgabe bereits geleistet hat), womit vorliegend eine Unterschreitung vom Minimalwert von 6 Autoabstellplätzen verbleibt. Entsprechend dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin ist daher die mit dem angefochtenen Entscheid verfügte (und hier nicht umstrittene) Befreiung von der Parkplatzpflicht gemäss Ziffer 1.2 des Entscheid-Dispositivs von 25 Autoabstellplätzen auf 6 Autoabstellplätze zu reduzieren.