Zieht man von diesem Wert die beim geplanten Bauvorhaben vorgesehenen 83 Autoabstellplätze ab, so resultiert eine Unterschreitung des Minimalwerts von 29 Autoabstellplätzen. Mit Entscheid vom 17. November 2021 wurde die Beschwerdeführerin überdies schon rechtskräftig von der Erstellung von 23 Autoabstellplätzen befreit (wovon sie für 21 Abstellplätze die Ersatzabgabe bereits geleistet hat), womit vorliegend eine Unterschreitung vom Minimalwert von 6 Autoabstellplätzen verbleibt.