Mit diesem Wert resultiert ein Minimalbedarf von 16.5 Abstellplätzen für die 22 touristisch genutzten Wohnungen. Zusammen mit dem Minimalwert der Wohnnutzung in den Häusern A und B sowie den weiteren Nutzungen der Überbauung (entsprechend der hierfür massgebenden, zweiten Berechnung der Beschwerdeführerin vom 16. Januar 202425) von total 95 Abstellplätzen ergibt dies ein Minimalbedarf von insgesamt (aufgerundet) 112 Autoabstellplätzen. Zieht man von diesem Wert die beim geplanten Bauvorhaben vorgesehenen 83 Autoabstellplätze ab, so resultiert eine Unterschreitung des Minimalwerts von 29 Autoabstellplätzen.