Überzeugend ist die von der Beschwerdeführerin vorgenommene alternative Einschätzung (Beschwerde Rz. 3.5), wonach beim minimalen Parkplatzbedarf dieser Wohnungen von einem ungefähren Mittelwert zwischen dem minimalen Bedarf bei «normalen» Wohnnutzung von 0.5 Abstellplätzen pro Wohnung (Art. 51 Abs. 2 BauV) und dem minimalen Bedarf der «klassischen» Hotelnutzung mit vier Betten, hier ausmachend knapp 1 Abstellplatz pro Wohnung (vgl. E. 4d, letzter Abschnitt), ausgegangen werden kann. Ein so resultierender Minimalwert von 0.75 Autoabstellplätzen pro touristisch bewirtschafteter Wohnung erachtet auch die BVD gestützt auf die oben erwähnten Umstände als sachgerecht.