Die besonderen Verhältnisse im Sinne von Art. 54 BauV, welche eine Reduktion der minimalen Anzahl Autoabstellplätze als angezeigt erscheinen lassen, liegen vorliegend darin, dass es sich nicht nur um vereinzelte grosse Einheiten handelt, wie dies etwa auch bei einem Hotel mit ein paar wenigen grösseren Suiten der Fall sein kann. Vielmehr sind sämtliche 22 Einheiten deutlich grösser als klassische Hotelzimmer (vgl. oben), was die Bandbreite und damit auch den Minimalwert trotz relativ geringer Anzahl beherbergender Personen unverhältnismässig in die Höhe treibt, ohne dass sich dies mit der Menge der Wohnungen bzw. deren Kapazität rechtfertigen liesse.