Allerdings handelt es sich vorliegend aus folgenden Gründen um eine deutliche Abweichung vom Durchschnittlichen, weshalb hier eine Korrektur gestützt auf Art. 54 BauV als angezeigt erscheint: So zeigt sich, dass vorliegend bei isolierter Betrachtung der 22 touristisch bewirtschafteten Wohnungen mit einer Gesamtfläche von 1686 m2 GF20 gestützt auf die Berechnung nach Art. 52 Abs. 1 Bst. b BauV i.V.m. Art. 52 Abs. 1 Bst. c Ziff. 3 BauV ein Minimalwert von gerundet 31 Autoabstellplätzen resultiert21, was pro Wohnung mit vier Betten einen Minimalwert von rund 1.4 Autoabstellplätzen ergibt.