Damit lassen sich besondere Verhältnisse im Sinne von Art. 54 BauV vorliegend daher nicht begründen. Auch bei der Unterscheidung zwischen «klassischen» Hotelzimmern und den hier zu beurteilenden touristisch bewirtschafteten Wohnungen, welche nach dem Gesagten für die Berechnung der Bandbreite in dieselbe Kategorie («Hotel») fallen (vgl. E. 3d), ist zu beachten, dass eine gewisse Schematisierung durchaus gewollt ist und zudem Abweichungen vom Durchschnittlichen bereits durch die Bandbreite aufgefangen werden (vgl. E. 3a). Allerdings handelt es sich vorliegend aus folgenden Gründen um eine deutliche Abweichung vom Durchschnittlichen, weshalb hier eine Korrektur gestützt auf Art.