51 BauV), sondern auch zu einem grösseren Wert als bei einem Hotel mit «klassischen» Hotelzimmern bei gleichem Beherbergungspotential (vgl. nachfolgend). Der Unterschied von Hotelnutzungen oder hotelähnlichen Nutzungen wie vorliegend zu «normalen» Wohnungen mit anderer Berechnungsart (unabhängig von der Grösse) ist gesetzgeberisch so gewollt und auch nachvollziehbar, löst doch ein Angebot der Kategorie «Hotel» einen grösseren Bedarf an Parkplätzen aus als eine «normale» Wohnnutzung. Damit lassen sich besondere Verhältnisse im Sinne von Art. 54 BauV vorliegend daher nicht begründen.