Vielmehr ist das Ergebnis nach der (hier vorgenommenen) Zuordnung zur Kategorie «Hotel» nach Art. 52 Abs. 1 Bst. c BauV – wie ausgeführt (E. 3a sowie Abschnitt zuvor) – soweit nötig im Rahmen von Art. 54 BauV zu korrigieren. Die Beschwerdeführerin ersucht mit ihren Ausführungen um eine angepasste Berechnung und macht dementsprechend sinngemäss besondere Verhältnisse im Sinne von Art. 54 BauV geltend. Für ein Abweichen von der Bandbreite verlangt Art. 54 BauV, dass ein Vorhaben «deutlich über- oder unterdurchschnittlich ist». Vorliegend gilt es in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die 22 touristisch bewirtschafteten Wohnungen deutlich grösser sind als «klassische» Hotelzimmer.