Wenn die Beschwerdeführerin daher vorbringt, sie sei von einer nicht geregelten Nutzung gemäss Art. 52 Abs. 4 BauV ausgegangen, so kann ihr nicht gefolgt werden, womit auch ein direktes Abstützen auf eine Berechnung nach den VSS-Normen (die bei einer Berechnung nach Art. 52 Abs. 4 BauV gemäss dieser Bestimmung ausdrücklich ergänzend beigezogen werden können), wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht, nicht statthaft ist.