54 BauV zu korrigieren ist).16 Damit hat die Vorinstanz die erste, von der Beschwerdeführerin eingereichte Berechnung (Touristische Wohnung = Wohnung) zu Recht abgelehnt und eine Berechnung mit dem n-Wert von Hotels (Touristische Wohnung = Hotelnutzung und damit n=30) verlangt, womit die Vorinstanz richtigerweise von einer Bandbreite zwischen 129 und 229 Autoabstellplätzen ausgegangen ist. Ebenso ist damit gesagt, dass nicht von einem Fall einer individuellen Berechnung gestützt auf Art. 52 Abs. 4 BauV wegen fehlender Regelung der Nutzung in Art. 52 Abs. 1 BauV auszugehen ist. Wenn die Beschwerdeführerin daher vorbringt, sie sei von einer nicht geregelten Nutzung gemäss Art.