52 Abs. 1 Bst. c Ziff. 3 BauV, zumal es – wie ausgeführt (E. 3a) – nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung für die Anwendung dieser Nutzungskategorien sogar schon ausreicht, wenn eine Nutzung wenigstens sinngemäss einer Nutzung nach Art. 52 Abs. 1 Bst. c BauV zugeordnet werden kann (und das Ergebnis soweit nötig dann im Rahmen von Art. 54 BauV zu korrigieren ist).16