Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin sind diese touristisch bewirtschafteten Wohnungen daher deutlich näher bei der Kategorie «Hotel» als bei der Kategorie «klassisches Wohnen» anzusiedeln. Damit steht fest, dass die erste Berechnung der Beschwerdeführerin für die Bestimmung der massgebenden Bandbreite für Autoabstellplätze, welche diese touristischen Wohnungen den «normalen» Wohnungen gleichsetzt, nicht massgebend sein kann, sind doch diese Wohnungen nicht der Kategorie «Wohnen» im Sinne von Art. 51 BauV zuzuordnen. Vielmehr gehören solche touristisch bewirtschafteten Wohnungen grundsätzlich in die Kategorie «Hotel» gemäss Art. 52 Abs. 1 Bst.