Beherbergung von Gästen ausgerichtet ist und bei welcher für die Gäste die Angebote und Dienstleistungen des angrenzenden Hotels im Preis inbegriffen sind. Wie die Vorinstanz zudem ausführt, wird die entsprechende Nutzung auch brandschutzrechtlich und gastgewerberechtlich als Beherbergungsbetrieb eingestuft, überdies gelten die Wohnungen dieses strukturierten Beherbergungsbetriebs nicht mehr als Erstwohnungen im Sinne der kommunalen Regelung zum Erstwohnungsanteil.15 Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin sind diese touristisch bewirtschafteten Wohnungen daher deutlich näher bei der Kategorie «Hotel» als bei der Kategorie «klassisches Wohnen» anzusiedeln.