Dieser wäre hier aufgrund der ausserordentlich guten Erschliessung noch zu zusätzlich zu reduzieren. Der Maximalbedarf sei bereits übertroffen, bzw. sei die Beschwerdeführerin im Umfang von 23 Parkplätzen von der Parkplatzpflicht befreit worden. Es entstehe mit anderen Worten kein zusätzlicher Parkplatzbedarf. Sollte wider Erwarten von einem zusätzlichen Parkplatzbedarf auszugehen sein, so müsste dieser aufgrund des Gesagten deutlich tiefer sein als die angefochtene Zahl von 25 Autoabstellplätzen. Es sei zwar nicht ihre Aufgabe, ein eigenständiges Berechnungsmodell zu entwickeln.