Sie sei daher von einer nicht geregelten Nutzung gemäss Art. 52 Abs. 4 BauV ausgegangen und habe ergänzend die einschlägigen VSS-Normen beigezogen. Diese würden im Unterschied zur «Berner-Lösung» auf die Bettenzahl und nicht die Geschossfläche abstellen. Berechnet worden sei in einem ersten Schritt ein Parkplatzbedarf von 22 Parkfeldern und zwar als Maximalbedarf, ohne anschliessende Ermittlung des Gabelwertes mit Gewichtung des Standorttyps zwischen 40% bis 60%. Dieser wäre hier aufgrund der ausserordentlich guten Erschliessung noch zu zusätzlich zu reduzieren.