Es sei nicht davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber bei der Festlegung der n-Werte die hybride Nutzung wie touristisch genutzte Wohnungen im Sinne gehabt habe. Die zweite Berechnung (n=30) werde daher abgelehnt. Sie sei überzeugt, dass eine 13 Vorakten Regierungsstatthalteramt, pag. 224. 5/12 BVD 110/2024/50