Die Auswirkungen auf die Parkplätze seien bei beiden Nutzungen identisch. Da die Berechnung gemäss Art. 52 BauV (übrige Nutzungen) anders als Art. 51 BauV (Wohnnutzung) auf die ermittelte Geschossfläche abstelle, welche anschliessend durch den Divisor «n» geteilt werde, führe die deutlich grössere Fläche touristisch genutzter Wohnungen im Vergleich zur klassischen Hotelnutzung zu einem überhöhten Parkplatzbedarf. Diese Ansicht werde vom unabhängigen Fachverband H.________ Suisse geteilt. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber bei der Festlegung der n-Werte die hybride Nutzung wie touristisch genutzte Wohnungen im Sinne gehabt habe.