Aufgrund der geplanten 83 Parkplätze betrage der Mehrbedarf somit 23, womit durch die Umnutzung keine zusätzliche Parkplatzpflicht ausgelöst werde. Die zweite Berechnung (n=30) sei von der Vorinstanz einverlangt und anschliessend zum Entscheid erhoben worden. Sie gehe von einem Mehrbedarf von 46 Autoabstellplätzen aus. Sie bestreite nach wie vor die Tauglichkeit dieser Berechnung, da diese zu einem überhöhten Parkplatzbedarf führe. Die erste Berechnung gehe davon aus, dass eine touristisch genutzte Wohnung viel näher an einer Wohnnutzung liege als einer klassischen Hotelnutzung. Die Auswirkungen auf die Parkplätze seien bei beiden Nutzungen identisch.