c) Die Beschwerdeführerin ist mit dieser Berechnung nicht einverstanden. In ihrer Beschwerde bringt sie vor, der Parkplatzbedarf sei zu hoch festgesetzt worden, da das Bauvorhaben keine Auswirkungen auf den bereits verfügten Parkplatzbedarf habe (Hauptantrag) bzw. nicht das von der Vorinstanz errechnete Ausmass erreiche (Eventualantrag). Sie habe im Bewilligungsverfahren zwei Berechnungen angestellt. Die erste Berechnung (Touristische Wohnung = Wohnung) gehe von einer Bandbreite von 106 bis 128 Autoabstellplätzen aus. Aufgrund der geplanten 83 Parkplätze betrage der Mehrbedarf somit 23, womit durch die Umnutzung keine zusätzliche Parkplatzpflicht ausgelöst werde.