Unter Abzug der am 26. November 2021 bereits geleisteten Ersatzabgabe für 21 Parkplätze unterschreite das zu beurteilende Bauvorhaben die minimale Bandbreite noch um 25 Parkplätze. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, die fehlenden 25 Autoabstellplätze zusätzlich zu den bereits vorgesehenen 83 Parkplätzen auf dem Baugrundstück oder in der näheren Umgebung zu errichten bzw. sicherzustellen. Sie werde daher gestützt auf Art. 55 Abs. 3 BauV unter Auflagen (Parkplatzmanagement, Anstellung eines gut erreichbaren Mobilitätsmanagers) von der Erstellung der fehlenden 25 Autoabstellplätze dispensiert.