Strittig ist nun, ob und in welchem Umfang sich der Bedarf an Autoabstellplätzen durch die mit Gesamtentscheid vom 11. März 2024 bewilligte Projektänderung (Umnutzung sämtlicher Wohnungen im Haus C von «Wohnungen» zu «Wohnungen für die touristische Vermietung») verändert hat. Die Vorinstanz geht im Gesamtentscheid vom 11. März 2024 von einer neuen und höheren Bandbreite zwischen 129 und 229 Autoabstellplätzen aus. Diese Bandbreite ergibt sich gemäss vorinstanzlichem Entscheid (S. 5) gestützt auf die Berechnung der Beschwerdeführerin Parkplatzbedarf mit n=30 vom 16. Januar 202413.