54 BauV beispielsweise dann vor, wenn das Vorhaben deutlich über- oder unterdurchschnittlich ist, beispielsweise im Anteil des motorisierten Individualverkehrs bei Schichtbetrieb (Bst. a), in der Anzahl Arbeitsplätze im Verhältnis zur GF bei industriellen Produktionsbetrieben (Bst. b) oder in der Eignung des öffentlichen Verkehrs für seine Erschliessung (Bst. c). Immerhin ist zu beachten, dass gewisse Abweichungen vom Durchschnittlichen bereits durch die Bandbreiten aufgefangen werden, weshalb nur deutliche Abweichungen eine Korrektur rechtfertigen.11 Bei Art. 54 BauV handelt es sich nicht um eine Ausnahme gemäss Art. 26 BauG.12