Besondere Verhältnisse können ein Abweichen von der Bandbreite nach oben oder unten rechtfertigen. Solche besonderen Verhältnisse liegen gemäss Art. 54 BauV beispielsweise dann vor, wenn das Vorhaben deutlich über- oder unterdurchschnittlich ist, beispielsweise im Anteil des motorisierten Individualverkehrs bei Schichtbetrieb (Bst. a), in der Anzahl Arbeitsplätze im Verhältnis zur GF bei industriellen Produktionsbetrieben (Bst. b) oder in der Eignung des öffentlichen Verkehrs für seine Erschliessung (Bst. c).