Für die übrigen Nutzungen ist die Geschossfläche (GF) relevant. Diese umfasst die Hauptnutzflächen, die Verkehrsflächen und die Konstruktionsflächen. Nicht angerechnet werden Verkehrsflächen für die Parkierung von Fahrzeugen sowie Lagerräume, die weder publikumsoffen noch mit Arbeitsplätzen belegt sind (Art. 49 Abs. 2 BauV). Interlaken gehört gemäss Art. 52 BauV zum übrigen Kantonsgebiet. Die Bandbreite für die übrigen Nutzungen berechnet sich daher nach folgenden Formeln: Maximal (0,8 x GF/n) + 5; Minimal (0,6 x GF/n) - 3. Die Zahl «n» hat für die verschiedenen Nutzungen folgende Werte: Restaurant: n = 15; Einkaufen, Freizeit, Kultur: n = 20; Hotel: n = 30;