Sowohl für das Einleiten eines Beschwerdeverfahrens als auch für dessen Umfang und eine allfällige vorzeitige Beendigung gilt somit die Verfügungs- oder Dispositionsmaxime sowie das Rügeprinzip. Die Parteien können den Streitgegenstand im Verlauf des Verfahrens nicht erweitern, sondern nur einschränken.8 b) Vorliegend bestreitet die Beschwerdeführerin einzig die Anzahl der von der Parkplatzpflicht befreiten Autoabstellplätze und beantragt entsprechend lediglich die Aufhebung von Ziffer 1.2 und Ziffer 3.2 des Dispositivs des Gesamtentscheids vom 11. März 2024. Der Streitgegenstand beschränkt sich damit auf diese Frage.