4. Mit Verfügung vom 29. Mai 2024 führte das Rechtsamt in Bezug auf den Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin aus, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde einzig gegen die Anzahl der von der Parkplatzpflicht befreiten Autoabstellplätze richte. Das mit dem angefochtenen Entscheid bewilligte Bauvorhaben (Umnutzung sämtlicher Wohnungen im Haus C von «Wohnen» zu «Wohnungen für die touristische Vermietung») hänge nicht von der Anzahl der befreiten Parkplätze ab und bleibe unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bestehen. Die Beschwerdeführerin dürfe daher von dieser Baubewilligung Gebrauch machen und die bewilligte Umnutzung umsetzen.