3. Die Gemeinde Interlaken sei – soweit erforderlich – zum Nachbezug der Parkplatzabgabe für zwei Autoabstellplätze zu ermächtigen. B. Zum Verfahren 4. Es sei festzustellen, dass die übrigen Teile des Gesamtbauentscheids in Rechtskraft erwachsen sind. Eventualiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen.» 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet5, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Mit Stellungnahme vom 17. April 2024 beantragt das Regierungsstatthalteramt die Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde nimmt mit Beschwerdeantwort