«Nach Art. 56 BauV in Verbindung mit Art. 612 GBR schuldet die Bauherrschaft eine Parkplatzersatzabgabe. Diese beträgt nach Art. 613 Abs. 1 GBR CHF 9000.00 pro Parkplatz. Durch die neue Nutzung fehlen total 46 Parkplätze. Für 21 Parkplätze wurde bereits eine Ersatzabgabe bezahlt. Das Regierungsstatthalteramt wird daher angewiesen, für die fehlenden 25 Parkplätze eine Ersatzabgabe à CHF 9000.00 mit Betrag total von CHF 225 000.00 (inkl. MwSt.) im Gesamtbauentscheid zu verfügen. Die Gemeinde wird die Ersatzabgabe mit Rechtskraft des Gesamtbauentscheids in Rechnung stellen.»