9/10 BVD 110/2024/4 sinngemäss Antrag auf Parteikostenersatz (vgl. das Rechtsbegehren Nr. 2). Als unterliegende Partei hat sie, die ohnehin nicht anwaltlich vertreten ist, keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (vgl. Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Auch die Gemeinde hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (vgl. Art. 104 Abs. 1 VRPG). III. Entscheid