Bei der geplanten Reklame handelt es sich zudem um eine Fremdreklame. Es fehlt damit grundsätzlich ein Bezug zur bäuerlichen, nicht gewerblich geprägten Umgebung. Gerade bei Dämmerung und Dunkelheit dürfte der durch die Reklame hervorgerufene Kontrast in der Baugruppe und im Ortsbildschutzgebiet noch grösser und störender wahrgenommen werden, als wenn die Reklame einen Bezug zu einer örtlichen nachtaktiven Aktivität wie einer Notfallapotheke, einem Gastgewerbebetrieb oder ähnlichem aufweisen würde. Der beleuchtete LED-Bildschirm würde eine prominente Position als störender Fremdkörper in der Baugruppe und im Ortsbildschutzgebiet einnehmen.