Bereits aufgrund der Diskrepanz zwischen der modernen LED-Technologie und der traditionellen Umgebung wird die geplante Reklame als störender Fremdkörper innerhalb der Baugruppe und dem Ortsbildschutzgebiet wahrgenommen. Insofern ist mit Blick auf den Ortsbildund Denkmalschutz nicht entscheidend, dass die Reklame einen Lichtsensor aufweist, ihre Helligkeit je nach Tageslicht gedimmt wird und in der Zeit zwischen 22.00 bis 06.00 Uhr ausgeschaltet wird (die Abschaltung wäre allenfalls mit Blick auf das USG36 beachtlich). Ebenso wenig ist relevant, ob der LED-Bildschirm eine hohe Energieeffizienz aufweist und die fortschrittliche Technologie einen geringen Stromverbrauch erfordert.