Das gilt insbesondere mit Blick darauf, dass sich in der unmittelbaren Umgebung des Bauvorhabens ein schützenswertes Bauernhaus aus dem Jahr 1605 befindet (F.________strasse [Nr. …]). Bereits aufgrund der Diskrepanz zwischen der modernen LED-Technologie und der traditionellen Umgebung wird die geplante Reklame als störender Fremdkörper innerhalb der Baugruppe und dem Ortsbildschutzgebiet wahrgenommen.