10a Abs. 3 BauG). Baudenkmäler dürfen durch Veränderungen in ihrer Umgebung nicht beeinträchtigt werden (sog. Umgebungsschutz; vgl. Art. 10b Abs. 1 BauG). Der Umgebungsschutz ist nicht absolut zu verstehen und bedeutet nicht, dass die Umgebung überhaupt nicht verändert werden darf, soweit sie nicht selber schützens- oder erhaltenswert ist. Eine Veränderung soll auf das Baudenkmal aber grösstmögliche Rücksicht nehmen und dieses nicht wesentlich beeinträchtigen. Im konkreten Fall kommt es hierbei auf den Schutzbedarf des Baudenkmals und seiner Stellung in der Umgebung sowie das Interesse an der Veränderung der Umgebung an.23