Diese Bestimmungen gehen – anders als die Beschwerdeführerin behauptet – zum einen weiter als Art. 9 Abs. 1 BauG; ihnen kommt daher selbständige Bedeutung zu und es liegt eine genügende gesetzliche Grundlage vor. Zum anderen handelt es sich bei Art. 25 GBR um eine besondere Schutzvorschrift im Sinne von Art. 86 BauG. Der Begriff «gute Gesamtwirkung» stellt einen unbestimmten kommunalen Gesetzesbegriff dar, bei dessen Auslegung die kommunalen Behörden einen gewissen Beurteilungsspielraum haben. Jedoch dürfen auch an das Erfordernis der guten Gesamtwirkung nicht unverhältnismässig hohe Ansprüche gestellt werden.