Gemäss Art. 86 Abs. 3 BauG sind in Schutzgebieten nur Bauvorhaben gestattet, die den Schutzzweck nicht beeinträchtigen und den von der Gemeinde erlassenen Schutzvorschriften entsprechen oder standortgebunden sind. Standortgebundene Bauvorhaben sind Bauten und Anlagen, die notwendig und auf einen Standort im Schutzgebiet angewiesen sind (Art. 100 Abs. 1 BauV). Das Baureglement der Gemeinde Heimenhausen enthält insbesondere folgende Bestimmungen zur Gestaltung von Bauten und Anlagen: Art. 15 Gestaltungsgrundsatz und Beurteilungskriterien 1 Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung